Satzung der „Deutsch-Polnische Kulturgesellschaft / Polonica e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Kulturgesellschaft / Polonica“
(2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist rechtsfähig aufgrund der Eintragung ins Vereinsregister.
§ 2 Aufgaben, Ziele
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, das Verhältnis zwischen Menschen aus dem deutschen und polnischen Kulturraum zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels fördert und organisiert der Verein kulturelle Veranstaltungen aller Art. Dabei steht insbesondere der Gedanke an Völkerverständigung und gegenseitiger Toleranz im Vordergrund.
§ 3 Gemeinnütziger Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 4 Vereinsvermögen und Erträgnisse, Verbot der Begünstigung
(1) Vermögen und Erträgnisse des Vereins dürfen nur für Vereinszwecke verausgabt werden. Die Mitglieder des Vereins haben als solche keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder seine Erträgnisse. Niemand darf durch zweckfremde Vereinsausgaben begünstigt werden.
(2) Alle Mitglieder des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden.
Der Verein kennt aktive und fördernde (passive) Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind solche, die ihre Mitarbeit auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrages beschränken. Grundsätzlich sind alle Mitglieder zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(2) Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe widerruflich auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen kann. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt der die Vereinsinteressen schädigt. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins, Vertretungsvollmacht
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder Klärung bestimmter Fragen oder Sachverhalte Kommissionen bilden.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Schatzmeister sein muss, vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsbefugt, wobei der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen soll, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstandsvorsitzenden einberufen.
(2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit und Verhandlungsgegenstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.
(3) Anträge über die Tagesordnung hinaus sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter, der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist, geleitet. Ebenso ist ein Schriftführer zu bestimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle Mitglieder, aktive und passive haben eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(7) Ist eine Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 5 beschlussunfähig, so findet eine halbe Stunde nach Beginn der ersten nicht beschlussfähigen Versammlung eine zweite Mitgliederversammlung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des Verwaltungs- und Kassenberichts.
(2) Sie beschließt über Anträge in der Mitgliederversammlung, über die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem und höchstens drei Beisitzern zusammen.
§ 10 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Voraussetzung für die Ausübung eines Vorstandsmandats ist die Mitgliedschaft im Verein.
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt, gerechnet von der Wahl an, zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Ersatz bestimmen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und nimmt im Auftrag der Mitgliederversammlung alle Aufgaben wahr, die nicht Dritten übertragen sind und welche die Mitgliederversammlung sich nicht zur Entscheidung vorbehalten hat.
(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
§ 12 Sitzungen des Vorstands, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit mindestens einwöchiger Frist geladen.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens einer Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(4) Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Im schriftlichen Verfahren müssen für die Stimmabgabe und für die Ausübung des Widerspruchs angemessene Fristen gesetzt werden.
(5) Mitglieder des Vorstands sind bei Abstimmungen über Fragen, bei denen sie befangen sind, nicht stimmberechtigt. Über die Befangenheit entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des in Frage stehenden Mitglieds.
§ 13 Sitzungsniederschriften
(1) Über jede Mitgliederversammlung, und jede Sitzung des Vorstands ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
- Ort, Tag und Zeit der Sitzung,
- die Namen der anwesenden Teilnehmer, bei der Mitgliederversammlung genügt die Angabe der Zahl der erschienenen Mitglieder,
- den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen,
- die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.
(3) Beschlüsse die auf schriftlichen Wege gefasst wurden (vgl. § 12 Abs. 4), sind in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 14 Schatzmeister, Verfügungsbefugnis, Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung des Vereins. Er kann dazu jederzeit alle einschlägigen Unterlagen des Vereins einsehen.
(2) Über Ausgaben des Vereins bis zu EUR 250,00 verfügt der Schatzmeister nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden. Vollmachten für Verfügungen über den Kassenbestand des Vereins sowie über seine Bankguthaben einschließlich Depots, die über EUR 250,00 hinausgehen, erteilt der Vorstand.
(3) Die Prüfung der Finanzen kann jährlich durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, kontrolliert werden. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist durch die Kassenprüfer zu protokollieren und auf der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 15 Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
(1) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung können nach Anhörung des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige kulturelle Einrichtung. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuleiten.
(3) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Vereinszwecke sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 16 Spenden
Geld- oder Sachspenden fließen allein dem Verein zu. Spenden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, werden vom Verein verwaltet.
Entscheidungen über die Verwendung trifft der Vorstand.
§ 17 Ehrenmitgliedschaft
(1) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich in vorbildlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat.
(2) Über entsprechende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit.
§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Schlussbestimmungen
Die am 01.02.2001 in Kraft getretene Satzung wird aufgehoben.
Mit Genehmigung der Mitgliederversammlung am 23. Juli 2023 ist diese Satzung in Kraft getreten.
Deutsch-Polnische Kulturgesellschaft „Polonica“ e. V.
gez.: Der Vorstand